Satzung

Satzung des Fördervereins Archäotechnisches Zentrum Welzow e. V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Archäotechnisches Zentrum Welzow“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Förderverein hat seinen Sitz in Welzow / NL.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein fördert mit dem Archäotechnischen Zentrum als außerschulische Bildungseinrichtung die Volks- und Berufsbildung, die Wissenschaft und Forschung sowie die Kulturgeschichte insbesondere auf dem Gebiet der Archäologie. Er arbeitet dazu mit in- und ausländischen Organisationen und Persönlichkeiten zusammen.

Zweck des Vereins ist es, mit dem Archäotechnischen Zetrum einen inhaltlichen Beitrag zum großen Spektrum der Arbeit der Archäologen in den Tagebauen der Lausitz zu leisten.
Dazu gehören insbesondere:
– Hölzer aus archäologischen Grabungen des Tagebaus Welzow-Süd, der Niederlausitz und Brandenburgs zu lagern und die weitere Bearbeitung dieses Kulturgutes einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren
– die Transparenz der wissenschaftlichen Aufbereitung in den Vordergrund zu stellen sowie diesen Prozess weitestgehend erlebbar zu gestalten
– die Nutzung des Rohstoffes Holz in allen Facetten der Menschheitsgeschichte darzustellen
– außerschulische Bildungsangebote zur Archäologie

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Vereinszweck fördern will. Die Mitgliedschaft wird durch Unterschrift einer Beitrittserklärung beantragt.

Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.


§ 4 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den Förderverein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Tod, schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand, Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Mitglieder, deren Zugehörigkeit zum Förderverein endet, haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.


§ 6 Beiträge

Die Mitglieder (natürliche Personen) zahlen einen Jahresbeitrag von 24,00 Euro. Dieser ist zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Im Gründungsjahr ist ein Betrag von 10,00 Euro zum 31.10.2007 zu zahlen.

Juristische Personen zahlen einen Jahresbeitrag von 240,00 Euro.

Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

Über die Beitragshöhe kann in Ausnahmefällen eine besondere Regelung durch den Vorstand getroffen werden.


§ 7 Organe

Organe des Fördervereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der Beirat

die Geschäftsführung


§ 8 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt.

Zusätzliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Fördervereins es erfordert oder wenn mindestens der sechste Teil der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

Zu einer Mitgliederversammlung versendet der Vorsitzende des Vorstandes wenigstens vier Wochen vor der Versammlung die Einladung unter Angabe der vom Vorstand gebilligten Tagesordnung. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht in dieser Satzung anderen Organen zugeordnet sind.

Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

die Wahl des Vorstandes und des Beirates,

Satzungsänderungen,

Festsetzungen des Jahresbeitrages,

die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,

die Entlastung von Vorstand, Beirat und Geschäftsführung soweit vorhanden,

die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

der Ausschluss von Mitgliedern,

die Auflösung des Vereins.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist unter Wahrung der Schriftform auf ein anderes Mitglied übertragbar.

Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Er regelt die Art der Abstimmung. Jedoch sind Wahlen geheim durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Beschlüssen über:

Satzungsänderungen (§ 8),

die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4),

den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5)

ist Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins erfolgt nach den Bestimmungen des § 12.

Über die Beratungen der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ende der Amtszeit vorzunehmen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind die Vertreter des Fördervereins im Sinne des § 26 BGB. Der Stellvertreter handelt in Vertretung für den Vorsitzenden im Sinne dieser Satzung.

Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Geschäftsordnung mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichtes oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.


§ 10 Beirat

In den Beirat sollen Mitglieder oder engagierte Persönlichkeiten gewählt werden, die aufgrund ihrer Stellung und Fachkunde geeignet sind, die Ziele des Fördervereins besonders zu fördern.

Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Beirat berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Zu Sitzungen des Beirates wird unter Mitteilung der Tagesordnung durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingeladen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung sind teilnahmeberechtigt.

Über die Beratungen des Beirates ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.


§ 11 Geschäftsführung

Der Geschäftsführung obliegen die laufenden Geschäfte des Fördervereins.

Die Geschäftsführung wird bei vorliegender wirtschaftlicher Voraussetzung vom Vorstand bestellt. Er ist auch für die Abberufung zuständig.

Der Vorsitzende des Vorstandes erteilt der Geschäftsführung eine Dienstanweisung.

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen von Vorstand und Beirat teil.


§ 12 Auflösung des Fördervereins

Die Auflösung des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung zu beschließen. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der gesamten Mitglieder notwendig. Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen der Stadt Welzow zur gemeinnützigen Verwendung zu.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung des Fördervereins am 04.09.2007 in Welzow.

Änderungen laut Beschluss Nummer 01/08 der 2. Mitgliederversammlung des Fördervereins am 29.04.2008 und laut Beschluss Nummer 01/011 der 6. Mitgliederversammlung am 22.06.2011

Welzow, den 22.06.2011

Detlef Pusch                                                    Wilfried Roick & Gabriele Heinrich
Versammlungsleiter                                         Protokollführer/-in
Vorsitzender des Fördervereins